Zivilrecht · Definition
Nachbesserung
§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Eine Variante der Nacherfüllung, bei der der bestehende Mangel an der Kaufsache durch Reparatur oder Instandsetzung beseitigt wird.
Zivilrecht · Definition
Eine Variante der Nacherfüllung, bei der der bestehende Mangel an der Kaufsache durch Reparatur oder Instandsetzung beseitigt wird.