Zivilrecht · Definition

Nachbesserung

§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB

Eine Variante der Nacherfüllung, bei der der bestehende Mangel an der Kaufsache durch Reparatur oder Instandsetzung beseitigt wird.

Wird geprüft in

Nacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)Kaufrecht · Prüfungsschema ansehen →

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