Zivilrecht · Definition

Mängeleinrede

§ 320 BGB§ 439 BGB

Die Mängeleinrede ermöglicht dem Käufer, die Zahlung des Kaufpreises gemäß § 320 BGB zu verweigern, solange der Verkäufer seiner Nacherfüllungspflicht nicht nachgekommen ist.

Wird geprüft in

Nacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)Kaufrecht · Prüfungsschema ansehen →

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