BGH · Zivilrecht

Pinneberger Weinversteigerung

VIII ZR 200/05 · 2006-11-15

Leitsätze

Beim Stückkauf nach § 433 BGB ist die geschuldete Beschaffenheit zentral; weicht die tatsächliche von der vereinbarten Beschaffenheit ab, liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vor.

Sachverhalt

Ein Wein wurde versteigert und als bestimmter Jahrgang ausgewiesen, war jedoch tatsächlich ein anderer. Der Käufer verlangte Nacherfüllung bzw. Minderung.

Zitierte Normen

§ 433 BGB§ 434 BGB§ 437 BGB

Prüfungsschemata dazu

Kaufpreisanspruch des VerkäufersSachmangelNacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Rücktritt vom gegenseitigen VertragMinderung des Kaufpreises

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

KaufvertragSachkaufFiskalverwaltungTrennungsprinzipVerpflichtungsgeschäftErfüllungstheorie (Sachmängelgewährleistung)Manko-Lieferung (Minderlieferung)Subjektiver FehlerbegriffObjektiver FehlerbegriffBeschaffenheitsvereinbarungaliud-LieferungMankolieferungMontagefehlerSachmangelAliud (aliud-Lieferung)Nacherfüllung (modifizierter Erfüllungsanspruch)Mangelschaden / MangelfolgeschadenSchadensersatz statt der Leistung
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