Zivilrecht · Definition
Aliud (aliud-Lieferung)
§ 434 Abs. 3 BGB
Die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache (aliud). Gemäß § 434 Abs. 3 BGB steht das aliud einem Sachmangel gleich und löst die kaufrechtliche Gewährleistung aus.
Klausurformel – so schreibst du es
Ein aliud liegt vor, wenn der Verkäufer eine andere als die geschuldete Sache liefert; es steht gem. § 434 Abs. 3 BGB einem Sachmangel gleich.