Zivilrecht · Definition

Aliud (aliud-Lieferung)

§ 434 Abs. 3 BGB

Die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache (aliud). Gemäß § 434 Abs. 3 BGB steht das aliud einem Sachmangel gleich und löst die kaufrechtliche Gewährleistung aus.

Klausurformel – so schreibst du es

Ein aliud liegt vor, wenn der Verkäufer eine andere als die geschuldete Sache liefert; es steht gem. § 434 Abs. 3 BGB einem Sachmangel gleich.

Verwandte Begriffe

SachmangelWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen