BGH · Zivilrecht
Asbest (Sachmangel)
VIII ZR 254/04 · 2005-10-04
Leitsätze
Das Vorhandensein von Asbest in einem Gebäude stellt einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB dar, wenn dadurch die übliche Beschaffenheit oder Eignung der Sache beeinträchtigt wird.
Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels kann sich der Verkäufer nicht auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen (§ 444 BGB).
Sachverhalt
Beim Verkauf eines Wohnhauses verschwieg der Verkäufer, dass im Dachstuhl Asbestplatten verbaut waren. Der Käufer entdeckte dies erst nach Übergabe und verlangte Minderung.
Zitierte Normen
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Manko-Lieferung (Minderlieferung)Subjektiver FehlerbegriffObjektiver FehlerbegriffBeschaffenheitsvereinbarungaliud-LieferungMankolieferungMontagefehlerSachmangelErfüllungstheorie (Sachmängelgewährleistung)Aliud (aliud-Lieferung)BeschaffenheitsgarantieNacherfüllung (modifizierter Erfüllungsanspruch)Mangelschaden / MangelfolgeschadenSchadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungSchadensersatz statt der Leistung (Kaufrecht)Schadensersatz neben der Leistung (Kaufrecht)Mangelfolgeschaden