BGH · Zivilrecht

Asbest (Sachmangel)

VIII ZR 254/04 · 2005-10-04

Leitsätze

Das Vorhandensein von Asbest in einem Gebäude stellt einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB dar, wenn dadurch die übliche Beschaffenheit oder Eignung der Sache beeinträchtigt wird. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels kann sich der Verkäufer nicht auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen (§ 444 BGB).

Sachverhalt

Beim Verkauf eines Wohnhauses verschwieg der Verkäufer, dass im Dachstuhl Asbestplatten verbaut waren. Der Käufer entdeckte dies erst nach Übergabe und verlangte Minderung.

Zitierte Normen

§ 434 BGB§ 444 BGB§ 437 BGB

Prüfungsschemata dazu

SachmangelNacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Rücktritt vom gegenseitigen VertragMinderung des Kaufpreises

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Manko-Lieferung (Minderlieferung)Subjektiver FehlerbegriffObjektiver FehlerbegriffBeschaffenheitsvereinbarungaliud-LieferungMankolieferungMontagefehlerSachmangelErfüllungstheorie (Sachmängelgewährleistung)Aliud (aliud-Lieferung)BeschaffenheitsgarantieNacherfüllung (modifizierter Erfüllungsanspruch)Mangelschaden / MangelfolgeschadenSchadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungSchadensersatz statt der Leistung (Kaufrecht)Schadensersatz neben der Leistung (Kaufrecht)Mangelfolgeschaden
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