Zivilrecht · Definition
Sachmangel
§ 434 BGB
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignet. Maßgeblich ist § 434 BGB in seiner aktuellen Fassung.