Zivilrecht · Definition
Rechtsmangel
§ 435 BGB
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Kaufsache Rechte geltend machen können, die der Käufer nicht übernehmen muss, insbesondere absolute (dingliche) oder obligatorische Rechte Dritter sowie öffentlich-rechtliche Beschränkungen.