Zivilrecht · Kaufrecht
Sachmangel
§ 434 BGB
Zentrale Weichenstellung des Kaufrechts: Ohne Mangel bei Gefahrübergang greift kein einziges Gewährleistungsrecht. Fassung seit dem 1.1.2022 – die alte Rangfolge ist überholt.
Wie prüft man das?
- I. Maßgeblicher Zeitpunkt · § 434 Abs. 1 BGBGefahrübergang, also regelmäßig Übergabe (§ 446 S. 1 BGB), beim Versendungskauf Übergabe an die Transportperson (§ 447 BGB).
- II. Subjektive Anforderungen · § 434 Abs. 2 BGB
- 1. Vereinbarte Beschaffenheit
- 2. Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung
- 3. Vereinbartes Zubehör und Anleitungen
- III. Objektive Anforderungen · § 434 Abs. 3 BGB
- 1. Eignung für die gewöhnliche Verwendung
- 2. Übliche BeschaffenheitWas der Käufer nach Art der Sache und öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers erwarten kann.
- 3. Übereinstimmung mit Probe oder Muster
- IV. Montageanforderungen · § 434 Abs. 4 BGBFehlerhafte Montage durch den Verkäufer oder mangelhafte Anleitung (IKEA-Klausel).
- V. Falsch- und Minderlieferung · § 434 Abs. 5 BGBWird dem Sachmangel gleichgestellt – eine eigene Anspruchsgrundlage ist nicht zu suchen.
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Seit 2022 gilt KEIN Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung mehr: Subjektive UND objektive Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein. Wer nach altem Recht stufenweise prüft, baut falsch auf.
- Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung wirkt beim Verbrauchsgüterkauf nur unter den engen Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB.
- Der Zeitpunkt entscheidet über die Beweislast: § 477 BGB kehrt sie beim Verbrauchsgüterkauf für ein Jahr um.