Zivilrecht · Kaufrecht

Sachmangel

§ 434 BGB

Zentrale Weichenstellung des Kaufrechts: Ohne Mangel bei Gefahrübergang greift kein einziges Gewährleistungsrecht. Fassung seit dem 1.1.2022 – die alte Rangfolge ist überholt.

Wie prüft man das?

  1. I. Maßgeblicher Zeitpunkt · § 434 Abs. 1 BGBGefahrübergang, also regelmäßig Übergabe (§ 446 S. 1 BGB), beim Versendungskauf Übergabe an die Transportperson (§ 447 BGB).
  2. II. Subjektive Anforderungen · § 434 Abs. 2 BGB
  3. 1. Vereinbarte Beschaffenheit
  4. 2. Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung
  5. 3. Vereinbartes Zubehör und Anleitungen
  6. III. Objektive Anforderungen · § 434 Abs. 3 BGB
  7. 1. Eignung für die gewöhnliche Verwendung
  8. 2. Übliche BeschaffenheitWas der Käufer nach Art der Sache und öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers erwarten kann.
  9. 3. Übereinstimmung mit Probe oder Muster
  10. IV. Montageanforderungen · § 434 Abs. 4 BGBFehlerhafte Montage durch den Verkäufer oder mangelhafte Anleitung (IKEA-Klausel).
  11. V. Falsch- und Minderlieferung · § 434 Abs. 5 BGBWird dem Sachmangel gleichgestellt – eine eigene Anspruchsgrundlage ist nicht zu suchen.

Welche Fehler passieren hier häufig?

  • Seit 2022 gilt KEIN Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung mehr: Subjektive UND objektive Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein. Wer nach altem Recht stufenweise prüft, baut falsch auf.
  • Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung wirkt beim Verbrauchsgüterkauf nur unter den engen Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB.
  • Der Zeitpunkt entscheidet über die Beweislast: § 477 BGB kehrt sie beim Verbrauchsgüterkauf für ein Jahr um.

Definitionen zu diesem Schema

Manko-Lieferung (Minderlieferung)Subjektiver FehlerbegriffObjektiver FehlerbegriffBeschaffenheitsvereinbarungaliud-LieferungMankolieferungMontagefehlerSachmangel
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