Zivilrecht · Definition

Mankolieferung

§ 434 Abs. 2 BGB§ 434 Abs. 3 BGB

Eine Mankolieferung liegt vor, wenn der Verkäufer eine geringere als die geschuldete Menge liefert. Die Lieferung einer zu geringen Menge steht nach § 434 II S. 2, III S. 2 BGB einem Sachmangel gleich.

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