Zivilrecht · Definition
Mankolieferung
§ 434 Abs. 2 BGB§ 434 Abs. 3 BGB
Eine Mankolieferung liegt vor, wenn der Verkäufer eine geringere als die geschuldete Menge liefert. Die Lieferung einer zu geringen Menge steht nach § 434 II S. 2, III S. 2 BGB einem Sachmangel gleich.