BGH · Zivilrecht

Lasso (Kfz-Verkauf)

VIII ZR 86/04 · 2005-06-29

Leitsätze

Die Vermutung des § 476 BGB a.F. (heute § 477 BGB) gilt nur für die zeitliche Komponente – also dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag –, nicht für die Frage, ob überhaupt ein Mangel im Rechtssinne besteht.

Sachverhalt

Ein Verbraucher kaufte beim Händler ein gebrauchtes Auto. Nach einigen Monaten zeigten sich Mängel. Streitig war die Beweislastverteilung nach § 477 BGB a.F. (heute § 477 BGB).

Zitierte Normen

§ 477 BGB§ 476 BGB§ 474 BGB§ 434 BGB

Prüfungsschemata dazu

VerbrauchsgüterkaufSachmangel

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Mängelvermutung (Beweislastumkehr) beim VerbrauchsgüterkaufUmgehungsverbot beim VerbrauchsgüterkaufLeasingtypische AbtretungskonstruktionVerbraucherUnternehmerVerbrauchsgüterkaufManko-Lieferung (Minderlieferung)Subjektiver FehlerbegriffObjektiver FehlerbegriffBeschaffenheitsvereinbarungaliud-LieferungMankolieferungMontagefehlerSachmangelErfüllungstheorie (Sachmängelgewährleistung)Aliud (aliud-Lieferung)
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