Zivilrecht · Definition
Manko-Lieferung (Minderlieferung)
§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB
Die Lieferung einer zu geringen Menge der geschuldeten Ware, sofern der Verkäufer nicht erkennbar nur eine Teilleistung erbringen wollte.
Zivilrecht · Definition
Die Lieferung einer zu geringen Menge der geschuldeten Ware, sofern der Verkäufer nicht erkennbar nur eine Teilleistung erbringen wollte.