Zivilrecht · Definition

Manko-Lieferung (Minderlieferung)

§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB

Die Lieferung einer zu geringen Menge der geschuldeten Ware, sofern der Verkäufer nicht erkennbar nur eine Teilleistung erbringen wollte.

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