Zivilrecht · Definition

Verbrauchsgüterkauf

§ 474 Abs. 1 BGB

Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (§ 474 Abs. 1 BGB). Er unterliegt den besonderen Schutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB, die weitgehend zugunsten des Verbrauchers zwingend sind.

Verwandte Begriffe

Mängelvermutung (Beweislastumkehr) beim VerbrauchsgüterkaufUmgehungsverbot beim VerbrauchsgüterkaufWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen