Zivilrecht · Definition
Verbrauchsgüterkauf
§ 474 Abs. 1 BGB
Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (§ 474 Abs. 1 BGB). Er unterliegt den besonderen Schutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB, die weitgehend zugunsten des Verbrauchers zwingend sind.