Zivilrecht · Definition
Mängelvermutung (Beweislastumkehr) beim Verbrauchsgüterkauf
§ 477 BGB
Gesetzliche Vermutung nach § 477 BGB, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Die Vermutung greift nicht, wenn sie mit der Art des Mangels unvereinbar ist.