Zivilrecht · Kaufrecht

Verbrauchsgüterkauf

§ 474 BGB§ 13 BGB§ 14 BGB§ 477 BGB

Sonderregime mit erheblichen Beweis- und Gestaltungsfolgen. Die Einordnung ist vor jeder Gewährleistungsprüfung zu klären.

Wie prüft man das?

  1. I. Anwendungsbereich · § 474 Abs. 1 BGB
  2. 1. Kaufvertrag über eine Ware
  3. 2. Verbraucher auf Käuferseite · § 13 BGBNatürliche Person, die zu Zwecken handelt, die überwiegend weder gewerblich noch selbständig beruflich sind.
  4. 3. Unternehmer auf Verkäuferseite · § 14 BGBHandeln in Ausübung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit.
  5. II. Rechtsfolgen
  6. 1. Beweislastumkehr · § 477 BGBZeigt sich binnen eines Jahres ab Übergabe ein Mangel, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag.
  7. 2. Gefahrübergang beim Versendungskauf · § 475 Abs. 2 BGB§ 447 BGB ist verdrängt – die Gefahr geht erst mit Übergabe an den Verbraucher über.
  8. 3. Grenzen abweichender Vereinbarungen · § 476 BGB
  9. III. Rückgriff des Unternehmers · §§ 445a, 445b BGB

Welche Fehler passieren hier häufig?

  • Bei gemischter Zwecksetzung entscheidet der überwiegende Zweck (§ 13 BGB); die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt, wer sich auf sie beruft.
  • § 475 Abs. 2 BGB verdrängt § 447 BGB. Wer beim Verbrauchsgüterkauf mit der Versendungsgefahr argumentiert, liegt falsch.
  • § 477 BGB kehrt nur die Beweislast für den Zeitpunkt um, nicht für das Vorliegen des Mangels selbst.

Definitionen zu diesem Schema

VerbraucherUnternehmerVerbraucherUnternehmerVerbrauchsgüterkaufMängelvermutung (Beweislastumkehr) beim VerbrauchsgüterkaufLeasingtypische Abtretungskonstruktion
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