Zivilrecht · Kaufrecht
Verbrauchsgüterkauf
§ 474 BGB§ 13 BGB§ 14 BGB§ 477 BGB
Sonderregime mit erheblichen Beweis- und Gestaltungsfolgen. Die Einordnung ist vor jeder Gewährleistungsprüfung zu klären.
Wie prüft man das?
- I. Anwendungsbereich · § 474 Abs. 1 BGB
- 1. Kaufvertrag über eine Ware
- 2. Verbraucher auf Käuferseite · § 13 BGBNatürliche Person, die zu Zwecken handelt, die überwiegend weder gewerblich noch selbständig beruflich sind.
- 3. Unternehmer auf Verkäuferseite · § 14 BGBHandeln in Ausübung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit.
- II. Rechtsfolgen
- 1. Beweislastumkehr · § 477 BGBZeigt sich binnen eines Jahres ab Übergabe ein Mangel, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag.
- 2. Gefahrübergang beim Versendungskauf · § 475 Abs. 2 BGB§ 447 BGB ist verdrängt – die Gefahr geht erst mit Übergabe an den Verbraucher über.
- 3. Grenzen abweichender Vereinbarungen · § 476 BGB
- III. Rückgriff des Unternehmers · §§ 445a, 445b BGB
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Bei gemischter Zwecksetzung entscheidet der überwiegende Zweck (§ 13 BGB); die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt, wer sich auf sie beruft.
- § 475 Abs. 2 BGB verdrängt § 447 BGB. Wer beim Verbrauchsgüterkauf mit der Versendungsgefahr argumentiert, liegt falsch.
- § 477 BGB kehrt nur die Beweislast für den Zeitpunkt um, nicht für das Vorliegen des Mangels selbst.