Zivilrecht · § 474 BGB, § 13 BGB

Verbrauchsgüterkauf

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 5 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

5 Aufgaben an einem Fall

V betreibt in der Bielefelder Innenstadt als Einzelkaufmann ein Ladengeschäft für hochwertige Espressomaschinen. A, ebenfalls aus Bielefeld, erwirbt im Laden des V eine Maschine für den Privatgebrauch. Nach einigen Wochen erwärmt die Espressomaschine auf Grund eines Produktionsfehlers das Wasser nicht mehr hinreichend, so dass A das Gerät nicht mehr nutzen kann. Da A einmal ein paar Semester Jura studiert hat, ist ihm in Erinnerung geblieben, dass der Verkäufer nach „neuem Schuldrecht“ in einem solchen Fall verpflichtet ist, die Maschine abzuholen oder in seiner Wohnung zu reparieren. Daher ruft er V an und bittet ihn um Abholung der defekten Maschine. V ist zwar grundsätzlich bereit, die Maschine zu prüfen, weigert sich aber, das Modell abzuholen. Vielmehr fordert er A auf, die Maschine bei Gelegenheit in seinen Laden zu bringen. V ist bereit, in dem Zusammenhang etwa entstehende Kosten zu tragen. A beharrt allerdings, ebenso wie V, auf seinem Standpunkt. Als V nach weiteren vier Wochen und mehreren Telefonaten immer noch nicht bereit ist, die Maschine abzuholen, erklärt A den Rücktritt vom Kaufvertrag.

A fordert von V Rückzahlung des Kaufpreises.

Auch B hat im Laden des V eine Espressomaschine gekauft. Es handelt sich allerdings um ein Hochzeitsgeschenk, was V weiß. B überreicht die Maschine dem Paar, das in Trier wohnt, die Hochzeit aber auf Rügen feiert. Mit der Espressomaschine reist das Ehepaar von der Ostsee nach Trier zurück. Dort gelingt es Ehemann E allerdings nicht, die Maschine richtig in Betrieb zu nehmen. E geht von einem Defekt der Maschine aus und wendet sich an B. B setzt V von den „Funktionsstörungen“ der Maschine in Kenntnis. Auch den B bittet V um Übergabe der Maschine zum Zweck der Reparatur. Nachdem V von B erfahren hat, dass sich die Maschine in Trier befindet, überweist er B einen ausreichenden Vorschuss, um das Gerät nach Bielefeld zu versenden. B leitet das Geld an E weiter, der die Maschine nach Bielefeld schickt, wo sich herausstellt, dass sie fehlerfrei funktioniert. E war ein Bedienungsfehler unterlaufen. Ihm sind in diesem Zusammenhang allerdings keinerlei Vorwürfe zu machen. V verlangt nun von B Rückzahlung des auf die Transportkosten geleisteten Vorschusses und Abholung der Maschine. B ist nicht zur Zahlung bereit und der Meinung, V müsse die Maschine auf seine Kosten zurück nach Trier schicken.

  1. Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.

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