Zivilrecht · Streitstand

Findet § 447 BGB Anwendung, wenn der Verkäufer die Ware durch eigenes Personal ausliefern lässt?

§ 447 BGB

Frage, ob die Privilegierung des Gefahrübergangs auch bei unternehmenseigenem Transport greift.

Herrschende Meinung

§ 447 BGB ist grundsätzlich auch bei Transport durch eigenes Personal anwendbar.

  • Der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen fremden und eigenen Transportpersonen
  • Zweck der Norm ist die Entlastung des Verkäufers bei Schickschulden unabhängig von der Organisation des Transports

Mindermeinung

§ 447 BGB gilt nur bei Einschaltung einer unabhängigen Transportperson.

  • Eigene Leute unterliegen der direkten Weisung des Verkäufers
  • Keine Realisierung einer typischen, vom Verkäufer unabhängigen Transportgefahr

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die Interessenlage beim Versendungskauf ist bei Schickschulden vergleichbar; entscheidend ist die vertragliche Abrede, dass der Verkäufer nicht am Zielort leisten muss.

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