Zivilrecht · Definition
Gefahrübergang
§ 446 BGB§ 447 BGB
Der rechtlich fixierte Zeitpunkt, ab dem das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.
Zivilrecht · Definition
Der rechtlich fixierte Zeitpunkt, ab dem das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.