Zivilrecht · Definition

Gefahrübergang

§ 446 BGB§ 447 BGB

Was versteht man unter „Gefahrübergang“?

Der rechtlich fixierte Zeitpunkt, ab dem das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.

Rechtsprechung zu diesen Normen

JungbullenBGH VIII ZR 271/87 · BGHZ 106, 110

Gesetzestext

§ 446 BGB · Gefahr- und Lastenübergang

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 447 BGB · Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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