BGH · Zivilrecht

Jungbullen

VIII ZR 271/87 · 1988-11-30

Leitsätze

Erlangt der Käufer mittelbaren Besitz an der Sache durch Übergabe-Surrogate (§§ 930, 931 BGB), so liegt eine Übergabe i.S.d. § 446 BGB vor, mit der die Gefahr auf ihn übergeht.

Sachverhalt

Beim Kauf von Jungbullen wurden diese vor der Übergabe geschlachtet; das Fleisch wurde an den Käufer geliefert. Streitig war die Behandlung beim Eigentumserwerb und bei der Sachmängelhaftung.

Zitierte Normen

§ 446 BGB§ 433 BGB§ 929 BGB§ 930 BGB§ 931 BGB

Prüfungsschemata dazu

Kaufpreisanspruch des VerkäufersÜbereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

GefahrübergangPreisgefahr / GegenleistungsgefahrGegenleistungsgefahr (Preisgefahr)KaufvertragSachkaufFiskalverwaltungTrennungsprinzipVerpflichtungsgeschäftErfüllungstheorie (Sachmängelgewährleistung)Übereignung beweglicher Sachen (Grundtatbestand)AnwartschaftsrechtAbstraktionsprinzipVerfügungsgeschäftÜbereignung durch BesitzkonstitutÜbereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs
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