Zivilrecht · Definition

Verfügungsgeschäft

§ 929 BGB

Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, es überträgt, belastet, aufhebt oder inhaltlich verändert (z.B. Übereignung nach §§ 929 ff. BGB).

Wird geprüft in

Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

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