Zivilrecht · Definition
Verfügungsgeschäft
§ 929 BGB
Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, es überträgt, belastet, aufhebt oder inhaltlich verändert (z.B. Übereignung nach §§ 929 ff. BGB).
Zivilrecht · Definition
Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, es überträgt, belastet, aufhebt oder inhaltlich verändert (z.B. Übereignung nach §§ 929 ff. BGB).