BGH · Zivilrecht

Mercedes-Stern (gutgläubiger Erwerb)

V ZR 248/94 · 1996-04-19

Leitsätze

Beim gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB ist die grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 932 Abs. 2 BGB anzunehmen, wenn der Erwerber die ihm zumutbaren Prüfungen unterlässt. Bei hochwertigen Gebrauchtfahrzeugen gehört zur Mindestprüfung die Einsichtnahme in den Kfz-Brief und der Abgleich mit den Personalien des Veräußerers.

Sachverhalt

Ein Kfz wurde mit gefälschten Papieren weiterveräußert. Der Erwerber wusste nichts von der Fälschung. Streitig: Erwirbt er gutgläubig Eigentum nach § 932 BGB, obwohl die Sache abhanden gekommen war?

Zitierte Normen

§ 929 BGB§ 932 BGB§ 935 BGB

Prüfungsschemata dazu

Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Übereignung beweglicher Sachen (Grundtatbestand)AnwartschaftsrechtTrennungsprinzipAbstraktionsprinzipVerfügungsgeschäftGutgläubiger Erwerb vom NichtberechtigtenAbhandenkommen
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