Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 3 — Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen · Untertitel 1 — Übertragung
§ 932 BGB – Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
§ 932 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Definitionen zu § 932 BGB
Streitstände
Kann ein Anwartschaftsrecht gutgläubig von einem Nichtberechtigten erworben werden?Genügt beim Geheißerwerb die Lieferung „auf Geheiß“ ohne unmittelbaren Besitz des Veräußerers den Anforderungen an die Übergabe nach § 929 S. 1?Ausnahmen vom Vorrang der Leistungskondiktion: Wann besteht ausnahmsweise eine Eingriffskondiktion, obwohl der Gegenstand durch Leistung erlangt wurde?
Klausuren, in denen § 932 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 932 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 26.06.2026 – V ZR 92/25Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die dur…BGH, Urteil v. 23.09.2022 – V ZR 148/21Beruft sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb, trägt derjenige, der den guten Glauben in Abrede stellt, die Beweisl…