BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 23.09.2022 – V ZR 148/21

V ZR 148/21 · 23.09.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Beruft sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb, trägt derjenige, der den guten Glauben in Abrede stellt, die Beweislast dafür, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Prüfung der Berechtigung des Veräußerers nicht hat vorlegen lassen. Den Erwerber trifft allerdings regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 929 S 1 BGB§ 932 Abs 1 BGB§ 932 Abs 2 BGB§ 952 BGB§ 985 BGB§ 17a Abs 2 Nr 2 UStDV§ 286 ZPO

Prüfungsschemata dazu

Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932)Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Übereignung beweglicher Sachen (Grundtatbestand)AnwartschaftsrechtTrennungsprinzipAbstraktionsprinzipVerfügungsgeschäftGutgläubiger Erwerb vom NichtberechtigtenHerausgabeanspruch des Eigentümers (Vindikation)Recht zum BesitzEigentum
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