Zivilrecht · Definition

Herausgabeanspruch des Eigentümers (Vindikation)

§ 985 BGB

Was versteht man unter „Herausgabeanspruch des Eigentümers (Vindikation)“?

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Anspruchsvoraussetzungen: Eigentum des Anspruchstellers, Besitz des Anspruchsgegners und kein Recht des Besitzers zum Besitz (§ 986).

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 92/25Urteil vom 26.06.2026 · zu § 985 BGB

Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 247/24Urteil vom 21.01.2026 · zu § 985 BGB

1. Bei der Einbringung vermieteten und an den Mieter überlassenen Wohnraums durch den vermietenden Alleineigentümer in eine aus ihm, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine Veräußerung im Sinne von § 577a BGB. 2. Die Ausnahmeregelung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB zur Privilegierung des Erwerbs vermieteten Wohnraums durch …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 12. Zivilsenat XII ZR 106/23Urteil vom 19.11.2025 · zu § 985 BGB

1. Wählen die Vertragsparteien aus steuerlichen Gründen eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung, sind die zu diesem Zweck abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in der Regel ernstlich gewollt und keine Scheingeschäfte im Sinne von § 117 BGB, wenn sie nur im Falle ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit die angestrebte steuerrechtliche Anerkennung finden können (im Anschluss an BGH, Urteil vom 2. März …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 985 BGB · Herausgabeanspruch

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

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