Zivilrecht · Definition
Herausgabeanspruch des Eigentümers (Vindikation)
Was versteht man unter „Herausgabeanspruch des Eigentümers (Vindikation)“?
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Anspruchsvoraussetzungen: Eigentum des Anspruchstellers, Besitz des Anspruchsgegners und kein Recht des Besitzers zum Besitz (§ 986).
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Bei der Einbringung vermieteten und an den Mieter überlassenen Wohnraums durch den vermietenden Alleineigentümer in eine aus ihm, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine Veräußerung im Sinne von § 577a BGB. 2. Die Ausnahmeregelung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB zur Privilegierung des Erwerbs vermieteten Wohnraums durch …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Wählen die Vertragsparteien aus steuerlichen Gründen eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung, sind die zu diesem Zweck abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in der Regel ernstlich gewollt und keine Scheingeschäfte im Sinne von § 117 BGB, wenn sie nur im Falle ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit die angestrebte steuerrechtliche Anerkennung finden können (im Anschluss an BGH, Urteil vom 2. März …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.