Zivilrecht · Definition
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)
Was versteht man unter „Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)“?
Das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer einer Sache und ihrem unrechtmäßigen Besitzer (Vindikationslage: Eigentümer hat Herausgabeanspruch aus § 985, Besitzer hat kein Recht zum Besitz). Die §§ 987–1003 regeln abschließend Nutzungs-, Schadens- und Verwendungsersatz und verdrängen als Sonderregime grundsätzlich Bereicherungs- und Deliktsrecht.
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Der Miteigentümer eines Grundstücks kann Ansprüche gegen Dritte aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nur im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 1011 BGB geltend machen, indem er Leistung an alle Miteigentümer verlangt; ob der Anspruchsgegner Dritter in diesem Sinne ist, entscheidet sich bei der Entstehung des Anspruchs und ändert sich nicht dadurch, dass er später Miteigentümer …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Zum kollusiven Zusammenwirken im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB zwischen dem Vertreter des Vermieters (hier: dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und dem Mieter bei Abschluss eines Wohnraummietvertrags zum Nachteil des Vermieters sowie zur unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) durch den Mieter bei von ihm erkanntem oder sich ihm aufdrängenden Missbrauch der …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Ist ein auf Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen, im Grundbuch und in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung als „Wohnungsrecht“ bezeichnet, handelt es sich im Zweifel nicht um ein Wohnnutzungsrecht, sondern um ein Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB. 2. Der Eigentümer, der die von dem Wohnungsrecht erfassten Räume anstelle …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht. (2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.
Klausurformel
Wie formuliert man das in der Klausur?
Voraussetzung: Vindikationslage im Anspruchszeitpunkt (Eigentum, Besitz, kein Recht zum Besitz).