Zivilrecht · Definition

Schadensersatz im EBV

§ 989 BGB§ 990 BGB§ 992 BGB

Was versteht man unter „Schadensersatz im EBV“?

Von Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Besitzer auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergang oder Unmöglichkeit der Herausgabe. Der bösgläubige Besitzer haftet bereits ab Besitzerlangung bzw. Kenntniserlangung. Der redliche, unverklagte Besitzer ist privilegiert und haftet nicht nach Delikts- oder Bereicherungsrecht (Ausnahme: § 992 deliktischer Besitzer).

Rechtsprechung zu diesen Normen

SchwarzfahrerBGH VI ZR 247/68 · BGHZ 55, 128

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 152/23Urteil vom 26.03.2025 · zu § 990 BGB

Zum kollusiven Zusammenwirken im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB zwischen dem Vertreter des Vermieters (hier: dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und dem Mieter bei Abschluss eines Wohnraummietvertrags zum Nachteil des Vermieters sowie zur unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) durch den Mieter bei von ihm erkanntem oder sich ihm aufdrängenden Missbrauch der …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 26/20Urteil vom 11.12.2020 · zu § 990 BGB

Wird dem Untermieter, der nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses über eine Wohnung und Räumung durch den Hauptmieter die untergemieteten Wohnräume an den Eigentümer nicht herausgibt, eine gerichtliche Räumungsfrist gewährt, kann der Eigentümer von ihm nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses Schadensersatz jedenfalls in Höhe der von dem Hauptmieter bei Nichträumung …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 989 BGB · Schadensersatz nach Rechtshängigkeit

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

§ 990 BGB · Haftung des Besitzers bei Kenntnis

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. (2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

§ 992 BGB · Haftung des deliktischen Besitzers

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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