Zivilrecht · Definition

Schadensersatz im EBV

§ 989 BGB§ 990 BGB§ 992 BGB

Von Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Besitzer auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergang oder Unmöglichkeit der Herausgabe. Der bösgläubige Besitzer haftet bereits ab Besitzerlangung bzw. Kenntniserlangung. Der redliche, unverklagte Besitzer ist privilegiert und haftet nicht nach Delikts- oder Bereicherungsrecht (Ausnahme: § 992 deliktischer Besitzer).

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