BGH · Zivilrecht

Schwarzfahrer

VI ZR 247/68 · 1970-12-21

Leitsätze

Wer ohne Berechtigung eine fremde Sache benutzt und damit den Eigentümer in seinen Nutzungsbefugnissen beeinträchtigt, haftet aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung. Geschütztes Rechtsgut sind nicht nur Substanz und körperlicher Bestand, sondern auch die rechtlich zugewiesenen Nutzungsbefugnisse des Eigentümers.

Sachverhalt

Ein Minderjähriger fuhr ohne Erlaubnis und ohne Führerschein mit einem fremden Pkw und verursachte einen Unfall. Streitig: Welche Ansprüche hat der Eigentümer wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit und Schäden?

Zitierte Normen

§ 823 BGB§ 903 BGB§ 989 BGB

Prüfungsschemata dazu

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Recht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetzAdäquate KausalitätFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAdäquanztheorieSchutzzweck der Norm (Zurechnung)WeiterfresserschadenBerechtigte GoA als RechtfertigungsgrundRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)VerkehrssicherungspflichtenPsychisch vermittelte KausalitätHaftungsbegründende KausalitätPrimärer VermögensschadenÄquivalenztheorieHerausforderungsformel (Verfolgerfälle)Alternative KausalitätKumulative Kausalität
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