Zivilrecht · Definition

Kumulative Kausalität

§ 823 Abs. 1 BGB

Führen zwei Umstände nur durch ihr Zusammenwirken zum Erfolg, so sind beide Umstände kausal im Sinne der Äquivalenztheorie.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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