Zivilrecht · Definition

Kumulative Kausalität

§ 823 Abs. 1 BGB

Was versteht man unter „Kumulative Kausalität“?

Führen zwei Umstände nur durch ihr Zusammenwirken zum Erfolg, so sind beide Umstände kausal im Sinne der Äquivalenztheorie.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Fleet-FallBGH VI ZR 162/79 · BGHZ 82, 219Stromkabel-FallBGH VI ZR 132/74 · BGHZ 66, 388SchwarzfahrerBGH VI ZR 247/68 · BGHZ 55, 128

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH Kartellsenat KZR 11/24Urteil vom 28.07.2026 · zu § 823 Abs. 1 BGB

Rundholz BW 1. Die gemeinsame Vermarktung von Nadel-Stammholz (Rundholz) aus staatlichem und kommunalem Wald durch die Forstverwaltung eines Bundeslands stellt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinn des Kartellrechts dar. 2. Die Kartellbetroffenheit kann auch dadurch schlüssig dargelegt werden, dass der Kläger vorträgt, er habe in einem bestimmten Zeitabschnitt bestimmte kartellbetroffene Waren …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 267/25Urteil vom 21.07.2026 · zu § 823 Abs. 1 BGB

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 214/25Urteil vom 21.07.2026 · zu § 823 Abs. 1 BGB

Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die identifizierende Berichterstattung über eine in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannte Person.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 823 BGB · Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

ÄquivalenztheorieAlternative KausalitätWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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