Zivilrecht · Definition
Kumulative Kausalität
§ 823 Abs. 1 BGB
Führen zwei Umstände nur durch ihr Zusammenwirken zum Erfolg, so sind beide Umstände kausal im Sinne der Äquivalenztheorie.
Zivilrecht · Definition
Führen zwei Umstände nur durch ihr Zusammenwirken zum Erfolg, so sind beide Umstände kausal im Sinne der Äquivalenztheorie.