Zivilrecht · Definition
Alternative Kausalität
§ 823 Abs. 1 BGB§ 830 Abs. 1 BGB
Kann von zwei Umständen jeder für sich hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfällt, können aber nicht beide Umstände zusammen hinweggedacht werden, so sind beide Umstände kausal.