Zivilrecht · Definition

Alternative Kausalität

§ 823 Abs. 1 BGB§ 830 Abs. 1 BGB

Kann von zwei Umständen jeder für sich hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfällt, können aber nicht beide Umstände zusammen hinweggedacht werden, so sind beide Umstände kausal.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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