Zivilrecht · Definition

Alternative Kausalität

§ 823 Abs. 1 BGB§ 830 Abs. 1 BGB

Was versteht man unter „Alternative Kausalität“?

Kann von zwei Umständen jeder für sich hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfällt, können aber nicht beide Umstände zusammen hinweggedacht werden, so sind beide Umstände kausal.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Fleet-FallBGH VI ZR 162/79 · BGHZ 82, 219Stromkabel-FallBGH VI ZR 132/74 · BGHZ 66, 388SchwarzfahrerBGH VI ZR 247/68 · BGHZ 55, 128

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH Kartellsenat KZR 11/24Urteil vom 28.07.2026 · zu § 823 Abs. 1 BGB

Rundholz BW 1. Die gemeinsame Vermarktung von Nadel-Stammholz (Rundholz) aus staatlichem und kommunalem Wald durch die Forstverwaltung eines Bundeslands stellt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinn des Kartellrechts dar. 2. Die Kartellbetroffenheit kann auch dadurch schlüssig dargelegt werden, dass der Kläger vorträgt, er habe in einem bestimmten Zeitabschnitt bestimmte kartellbetroffene Waren …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 267/25Urteil vom 21.07.2026 · zu § 823 Abs. 1 BGB

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 214/25Urteil vom 21.07.2026 · zu § 823 Abs. 1 BGB

Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die identifizierende Berichterstattung über eine in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannte Person.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Zivilsenat III ZR 417/23Urteil vom 15.05.2025 · zu § 830 Abs. 1 BGB

Bei einer schuldhaft groben Vernachlässigung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch den Disponenten einer Rettungsleitstelle muss die für ihn haftende Körperschaft regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (Bestätigung und Fortführung von Senat, …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 823 BGB · Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 830 BGB · Mittäter und Beteiligte

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. (2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

ÄquivalenztheorieKumulative KausalitätWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen