BGH · Zivilrecht
Stromkabel-Fall
VI ZR 132/74 · 1976-12-09
Leitsätze
Reine Vermögensschäden infolge einer Stromunterbrechung sind grundsätzlich nicht über § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähig, da das eigentums- und sonstige rechtsähnliche Anknüpfen fehlt.
Etwas anderes gilt, wenn durch die Unterbrechung Sachsubstanz beschädigt wird (z.B. verdorbene Produkte).
Sachverhalt
Ein Bagger durchtrennte beim Aushub ein Stromkabel, das Strom an mehrere Betriebe lieferte. Die betroffenen Betriebe klagten wegen Produktionsausfalls auf Schadensersatz.
Zitierte Normen
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Recht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetzAdäquate KausalitätFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAdäquanztheorieSchutzzweck der Norm (Zurechnung)WeiterfresserschadenBerechtigte GoA als RechtfertigungsgrundRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)VerkehrssicherungspflichtenPsychisch vermittelte KausalitätHaftungsbegründende KausalitätPrimärer VermögensschadenÄquivalenztheorieHerausforderungsformel (Verfolgerfälle)Alternative KausalitätKumulative Kausalität