BGH · Zivilrecht

Stromkabel-Fall

VI ZR 132/74 · 1976-12-09

Leitsätze

Reine Vermögensschäden infolge einer Stromunterbrechung sind grundsätzlich nicht über § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähig, da das eigentums- und sonstige rechtsähnliche Anknüpfen fehlt. Etwas anderes gilt, wenn durch die Unterbrechung Sachsubstanz beschädigt wird (z.B. verdorbene Produkte).

Sachverhalt

Ein Bagger durchtrennte beim Aushub ein Stromkabel, das Strom an mehrere Betriebe lieferte. Die betroffenen Betriebe klagten wegen Produktionsausfalls auf Schadensersatz.

Zitierte Normen

§ 823 BGB§ 826 BGB

Prüfungsschemata dazu

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Recht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetzAdäquate KausalitätFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAdäquanztheorieSchutzzweck der Norm (Zurechnung)WeiterfresserschadenBerechtigte GoA als RechtfertigungsgrundRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)VerkehrssicherungspflichtenPsychisch vermittelte KausalitätHaftungsbegründende KausalitätPrimärer VermögensschadenÄquivalenztheorieHerausforderungsformel (Verfolgerfälle)Alternative KausalitätKumulative Kausalität
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