Zivilrecht · Deliktsrecht
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
§ 826 BGB
Auffangtatbestand des Deliktsrechts: erfasst auch reine Vermögensschäden, die § 823 Abs. 1 BGB nicht abdeckt.
Wie prüft man das?
- I. SchadenAuch der reine Vermögensschaden genügt – der entscheidende Unterschied zu § 823 Abs. 1 BGB.
- II. Sittenwidrige HandlungVerstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden; erforderlich ist eine besondere Verwerflichkeit nach Inhalt, Beweggrund und Zweck.
- III. Haftungsbegründende Kausalität
- IV. Vorsatz
- 1. BezugspunktDer Vorsatz muss Schaden und schädigende Handlung umfassen; dolus eventualis genügt.
- 2. Kenntnis der UmständeNicht erforderlich ist das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit – es genügt die Kenntnis der sie begründenden Tatsachen.
- V. Rechtswidrigkeit und Verschulden
- VI. Schadensumfang · §§ 249 ff. BGB
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Die Sittenwidrigkeit muss aus konkreten Umständen hergeleitet werden. Eine Behauptung ohne Subsumtion trägt nichts.
- Sittenwidrigkeit und Vorsatz müssen zum selben Zeitpunkt vorliegen – nachträgliche Kenntnis begründet keine Haftung.
- Bei juristischen Personen ist die Zurechnung nach § 31 BGB zu prüfen; entscheidend ist das Wissen des verfassungsmäßigen Vertreters.