Zivilrecht · Deliktsrecht

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

§ 826 BGB

Auffangtatbestand des Deliktsrechts: erfasst auch reine Vermögensschäden, die § 823 Abs. 1 BGB nicht abdeckt.

Wie prüft man das?

  1. I. SchadenAuch der reine Vermögensschaden genügt – der entscheidende Unterschied zu § 823 Abs. 1 BGB.
  2. II. Sittenwidrige HandlungVerstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden; erforderlich ist eine besondere Verwerflichkeit nach Inhalt, Beweggrund und Zweck.
  3. III. Haftungsbegründende Kausalität
  4. IV. Vorsatz
  5. 1. BezugspunktDer Vorsatz muss Schaden und schädigende Handlung umfassen; dolus eventualis genügt.
  6. 2. Kenntnis der UmständeNicht erforderlich ist das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit – es genügt die Kenntnis der sie begründenden Tatsachen.
  7. V. Rechtswidrigkeit und Verschulden
  8. VI. Schadensumfang · §§ 249 ff. BGB

Welche Fehler passieren hier häufig?

  • Die Sittenwidrigkeit muss aus konkreten Umständen hergeleitet werden. Eine Behauptung ohne Subsumtion trägt nichts.
  • Sittenwidrigkeit und Vorsatz müssen zum selben Zeitpunkt vorliegen – nachträgliche Kenntnis begründet keine Haftung.
  • Bei juristischen Personen ist die Zurechnung nach § 31 BGB zu prüfen; entscheidend ist das Wissen des verfassungsmäßigen Vertreters.

Definitionen zu diesem Schema

Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGBVorsatz i.S.v. § 826 BGB (dolus eventualis)
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