Zivilrecht · Definition

Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB

§ 826 BGB

Was versteht man unter „Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB“?

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Bei § 826 BGB ist die Sittenwidrigkeit auf die Art und Weise der Schadenszufügung bezogen und muss im Zusammenwirken mit dem Vorsatz vorliegen.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Stromkabel-FallBGH VI ZR 132/74 · BGHZ 66, 388

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 169/24Urteil vom 27.03.2026 · zu § 826 BGB

Der wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 2. Zivilsenat II ZR 114/24Urteil vom 02.12.2025 · zu § 826 BGB

Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems umfasst auch erst nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 9. Zivilsenat IX ZR 127/24Urteil vom 13.11.2025 · zu § 826 BGB

1. Der Streit um die Einordnung von Ansprüchen als einfache Insolvenzforderungen stellt ein Rechtsverhältnis dar, auf dessen Feststellung im Rahmen einer Tabellenfeststellungsklage Klage erhoben werden kann. 2. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzforderungen von Aktionären, die ihnen aufgrund ihrer Beteiligung als Aktionär entstehen, genießen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 826 BGB · Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Sittenwidrig handelt, wer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Wird geprüft in

Sittenwidrige vorsätzliche SchädigungDeliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Vorsatz i.S.v. § 826 BGB (dolus eventualis)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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