Zivilrecht · Definition

Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB

§ 826 BGB

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Bei § 826 BGB ist die Sittenwidrigkeit auf die Art und Weise der Schadenszufügung bezogen und muss im Zusammenwirken mit dem Vorsatz vorliegen.

Klausurformel – so schreibst du es

Sittenwidrig handelt, wer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Verwandte Begriffe

Vorsatz i.S.v. § 826 BGB (dolus eventualis)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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