Zivilrecht · Definition
Vorsatz i.S.v. § 826 BGB (dolus eventualis)
§ 826 BGB
Der Vorsatz bei § 826 BGB erfordert zumindest bedingten Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich der Schadenszufügung und der Sittenwidrigkeit. Der Schädiger muss den Schadenseintritt als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen haben; eine genaue Vorstellung vom Schadensumfang ist nicht erforderlich.