Zivilrecht · Definition

Vorsatz i.S.v. § 826 BGB (dolus eventualis)

§ 826 BGB

Der Vorsatz bei § 826 BGB erfordert zumindest bedingten Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich der Schadenszufügung und der Sittenwidrigkeit. Der Schädiger muss den Schadenseintritt als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen haben; eine genaue Vorstellung vom Schadensumfang ist nicht erforderlich.

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