Zivilrecht · § 826 BGB

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 5 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

5 Aufgaben an einem Fall

Die zwölfjährige Brunhilde (B) ist seit etwa einem Jahr mit Einverständnis ihrer Eltern als Aushilfe für Gartenarbeiten im Garten der Millionärin Adelheit (A) beschäftigt.

Am 12.6.2010 beauftragt A die B damit, mit dem bereitgestellten Aufsitzmäher den Rasen ihres Gartengrundstückes zu mähen.

Über den zu mähenden Rasen ist ein Stromkabel der A lose verlegt, das den Imbisswagen des Diddi (D) mit elektrischer Energie versorgt. D verkauft unter dem Namen „Diddis fränkische Bratwurst“ v.a. verschiedene Wurstwaren an LKW-Fahrer, die auf der angrenzenden Straße vorbeikommen. Als Stellplatz für den Imbisswagen hat A dem D ein neben dem von B zu mähenden Gartengrundstück liegendes Grundstück inkl. Stromversorgung gegen Entgelt zur Nutzung überlassen. Mit der Erhaltung dieses Grundstücks und mit der Stromversorgung des vermieteten Grundstücks ist B ausdrücklich nicht betraut.

Beim Rasenmähen sieht B zwar das Stromkabel, das aufgrund seiner hellgelben Farbe gut erkennbar ist. Nachdem sie D aber ohnehin nicht ausstehen kann, denkt sie sich, dass es ihm nicht schaden kann, wenn er seine „Gammelwürste“ mal nicht verkaufen kann. Sie überfährt daher das Kabel mit dem Mäher. A, die während des Mähens auf einem Gartenstuhl in der Nähe saß, um die Arbeiten zu überwachen, hatte kurz vor dem Überfahren des Kabels B durch Zuruf auf das am Boden liegende Stromkabel hingewiesen. Durch das Zerschneiden des Stromkabels kommt es zu einem Ausfall der Stromversorgung des Imbisswagens. D kann daher den elektrischen Grill nicht mehr betreiben. Wegen des Wochenendes ist ein Ersatzkabel nicht zu beschaffen. Eine andere Stromversorgungsmöglichkeit für den Imbisswagen existiert nicht. D möchte den Verdienstausfall in Höhe von 350,- €, der durch den Stillstand des Grills bis zum Ende der Öffnungszeit verursacht wurde, von A oder von B ersetzt haben.

Darüber hinaus passiert B noch ein weiteres Malheur. A beauftragt B mit dem Aufschütten der Hofeinfahrt mit Schotter. Dabei teilt A der B mit, sie sehe bestimmt selbst schon die Bereiche, die noch mit Erde bedeckt seien. Diese Bereiche sollten aufgeschüttet werden. Nachdem B die Grenzen des Grundstücks der A nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein konnten, schüttet B zusätzlich zum nicht aufgeschotterten Bereich auf dem Grundstück der A das angrenzende, frisch angelegte Gemüsebeet des Casimir (C) mit Schotter zu. Die von C bereits ausgebrachten Samen im Wert von 55,- € sind dadurch verloren. A war während der Tätigkeit der B kurz beim Einkaufen und konnte B daher nicht beaufsichtigen.

C verlangt von A oder B den Wert des Samens, Ersatz für die von ihm nutzlos aufgewendete Freizeit bei der Anlegung des Beetes und Schadenersatz für den Ausfall der Nutzung seines Gemüsebeetes.

In einem Rechtsgutachten ist - ggf. hilfsgutachtlich - zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen. Eventuelle Ansprüche aus Vorschriften des StVG sind nicht zu prüfen.

  1. Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.

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