Zivilrecht · § 826 BGB
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 5 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Die zwölfjährige Brunhilde (B) ist seit etwa einem Jahr mit Einverständnis ihrer Eltern als Aushilfe für Gartenarbeiten im Garten der Millionärin Adelheit (A) beschäftigt.
Am 12.6.2010 beauftragt A die B damit, mit dem bereitgestellten Aufsitzmäher den Rasen ihres Gartengrundstückes zu mähen.
Über den zu mähenden Rasen ist ein Stromkabel der A lose verlegt, das den Imbisswagen des Diddi (D) mit elektrischer Energie versorgt. D verkauft unter dem Namen „Diddis fränkische Bratwurst“ v.a. verschiedene Wurstwaren an LKW-Fahrer, die auf der angrenzenden Straße vorbeikommen. Als Stellplatz für den Imbisswagen hat A dem D ein neben dem von B zu mähenden Gartengrundstück liegendes Grundstück inkl. Stromversorgung gegen Entgelt zur Nutzung überlassen. Mit der Erhaltung dieses Grundstücks und mit der Stromversorgung des vermieteten Grundstücks ist B ausdrücklich nicht betraut.
Beim Rasenmähen sieht B zwar das Stromkabel, das aufgrund seiner hellgelben Farbe gut erkennbar ist. Nachdem sie D aber ohnehin nicht ausstehen kann, denkt sie sich, dass es ihm nicht schaden kann, wenn er seine „Gammelwürste“ mal nicht verkaufen kann. Sie überfährt daher das Kabel mit dem Mäher. A, die während des Mähens auf einem Gartenstuhl in der Nähe saß, um die Arbeiten zu überwachen, hatte kurz vor dem Überfahren des Kabels B durch Zuruf auf das am Boden liegende Stromkabel hingewiesen. Durch das Zerschneiden des Stromkabels kommt es zu einem Ausfall der Stromversorgung des Imbisswagens. D kann daher den elektrischen Grill nicht mehr betreiben. Wegen des Wochenendes ist ein Ersatzkabel nicht zu beschaffen. Eine andere Stromversorgungsmöglichkeit für den Imbisswagen existiert nicht. D möchte den Verdienstausfall in Höhe von 350,- €, der durch den Stillstand des Grills bis zum Ende der Öffnungszeit verursacht wurde, von A oder von B ersetzt haben.
Darüber hinaus passiert B noch ein weiteres Malheur. A beauftragt B mit dem Aufschütten der Hofeinfahrt mit Schotter. Dabei teilt A der B mit, sie sehe bestimmt selbst schon die Bereiche, die noch mit Erde bedeckt seien. Diese Bereiche sollten aufgeschüttet werden. Nachdem B die Grenzen des Grundstücks der A nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein konnten, schüttet B zusätzlich zum nicht aufgeschotterten Bereich auf dem Grundstück der A das angrenzende, frisch angelegte Gemüsebeet des Casimir (C) mit Schotter zu. Die von C bereits ausgebrachten Samen im Wert von 55,- € sind dadurch verloren. A war während der Tätigkeit der B kurz beim Einkaufen und konnte B daher nicht beaufsichtigen.
C verlangt von A oder B den Wert des Samens, Ersatz für die von ihm nutzlos aufgewendete Freizeit bei der Anlegung des Beetes und Schadenersatz für den Ausfall der Nutzung seines Gemüsebeetes.
In einem Rechtsgutachten ist - ggf. hilfsgutachtlich - zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen. Eventuelle Ansprüche aus Vorschriften des StVG sind nicht zu prüfen.
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- I.SchadenAuch der reine Vermögensschaden genügt – der entscheidende Unterschied zu § 823 Abs. 1 BGB.
- II.Sittenwidrige HandlungVerstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden; erforderlich ist eine besondere Verwerflichkeit nach Inhalt, Beweggrund und Zweck.
- III.Haftungsbegründende Kausalität
- IV.Vorsatz
- 1.BezugspunktDer Vorsatz muss Schaden und schädigende Handlung umfassen; dolus eventualis genügt.
- 2.Kenntnis der UmständeNicht erforderlich ist das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit – es genügt die Kenntnis der sie begründenden Tatsachen.
- V.Rechtswidrigkeit und Verschulden
- VI.Schadensumfang§§ 249 ff. BGB
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Die Sittenwidrigkeit muss aus konkreten Umständen hergeleitet werden. Eine Behauptung ohne Subsumtion trägt nichts.
- Sittenwidrigkeit und Vorsatz müssen zum selben Zeitpunkt vorliegen – nachträgliche Kenntnis begründet keine Haftung.
- Bei juristischen Personen ist die Zurechnung nach § 31 BGB zu prüfen; entscheidend ist das Wissen des verfassungsmäßigen Vertreters.
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Haftungsbegründende Kausalität
- Haftungsbegründende Kausalität
- Die haftungsbegründende Kausalität ist die Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Verhalten (Handlung oder Unterlassen) und der Rechtsgutsverletzung (Tatbestandsebene). Sie ist von der haftungsausfüllenden Kausalität (zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden) zu unterscheiden.
- Differenzhypothese
- Zur Bestimmung des Schadens wird die reale Vermögenslage des Geschädigten mit der hypothetischen Lage verglichen, die ohne das schädigende Ereignis bestünde. Der Schaden ergibt sich aus der negativen Differenz zwischen beiden Lagen.
- Adäquanztheorie
- Adäquat kausal ist jeder Umstand, der vom Standpunkt des optimalen Beobachters und nach den dem Handelnden bekannten Umständen generell geeignet ist, einen solchen Erfolg allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen herbeizuführen. Die Adäquanztheorie begrenzt den fast grenzenlosen Kausalzusammenhang der Äquivalenztheorie bei nicht vorsätzlicher Erfolgsherbeiführung.
Bei § 826 BGB entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Gilt der Kondiktionsausschluss des § 817 S. 2 BGB auch für konkurrierende Ansprüche, insbesondere den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB (Vindikation) und deliktische Ansprüche?
§ 817 S. 2 BGB schließt die Kondiktion aus, wenn dem Leistenden selbst ein Sitten- oder Gesetzesverstoß zur Last fällt. Fraglich ist, ob dieser Ausschluss auch auf konkurrierende Ansprüche wie die Vindikation (§ 985 BGB) oder deliktische Ansprüche ausgedehnt werden kann.
Welcher Auffassung folgst du?
Gegenauffassung: § 817 S. 2 BGB ist analog auf konkurrierende Ansprüche anzuwenden, um den Zweck der Norm nicht zu unterlaufen.
- Andernfalls kann der in gleichem Maße sittenwidrig handelnde Leistende über Umwege (Vindikation, Delikt) zurückerlangen, was dem Strafgedanken des § 817 S. 2 BGB widerspricht.
Herrschende Meinung: § 817 S. 2 BGB wird nicht auf konkurrierende Ansprüche wie die Vindikation (§ 985 BGB) oder deliktische Ansprüche ausgedehnt.
- § 817 S. 2 BGB ist eine Ausnahmevorschrift und daher eng auszulegen.
- Eine Ausdehnung auf Vindikation und Deliktsansprüche hätte eine Perpetuierung des rechtswidrigen Zustands zur Folge.
- Die Vindikation schützt das Eigentum als absolutes Recht unabhängig vom Verhalten des Eigentümers.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Die enge Auslegung des § 817 S. 2 BGB ist vorzugswürdig, da eine Erstreckung auf absolute Rechte wie das Eigentum systemwidrig wäre und zu einer dauerhaften Enteignung ohne gesetzliche Grundlage führen würde.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Haftungsbegründende Kausalität.
Die Definition, die du gerade hattest
Die haftungsbegründende Kausalität ist die Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Verhalten (Handlung oder Unterlassen) und der Rechtsgutsverletzung (Tatbestandsebene). Sie ist von der haftungsausfüllenden Kausalität (zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden) zu unterscheiden.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Fortgeschrittenenklausur: Der konfliktgeladene iPodSchwerpunkt · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.