Zivilrecht · Streitstand

Gilt der Kondiktionsausschluss des § 817 S. 2 BGB auch für konkurrierende Ansprüche, insbesondere den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB (Vindikation) und deliktische Ansprüche?

§ 817 BGB§ 985 BGB§ 826 BGB

§ 817 S. 2 BGB schließt die Kondiktion aus, wenn dem Leistenden selbst ein Sitten- oder Gesetzesverstoß zur Last fällt. Fraglich ist, ob dieser Ausschluss auch auf konkurrierende Ansprüche wie die Vindikation (§ 985 BGB) oder deliktische Ansprüche ausgedehnt werden kann.

Herrschende Meinung · RGZ 145, 152; BGH NJW 1992, 310

§ 817 S. 2 BGB wird nicht auf konkurrierende Ansprüche wie die Vindikation (§ 985 BGB) oder deliktische Ansprüche ausgedehnt.

  • § 817 S. 2 BGB ist eine Ausnahmevorschrift und daher eng auszulegen.
  • Eine Ausdehnung auf Vindikation und Deliktsansprüche hätte eine Perpetuierung des rechtswidrigen Zustands zur Folge.
  • Die Vindikation schützt das Eigentum als absolutes Recht unabhängig vom Verhalten des Eigentümers.

Mindermeinung

§ 817 S. 2 BGB ist analog auf konkurrierende Ansprüche anzuwenden, um den Zweck der Norm nicht zu unterlaufen.

  • Andernfalls kann der in gleichem Maße sittenwidrig handelnde Leistende über Umwege (Vindikation, Delikt) zurückerlangen, was dem Strafgedanken des § 817 S. 2 BGB widerspricht.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die enge Auslegung des § 817 S. 2 BGB ist vorzugswürdig, da eine Erstreckung auf absolute Rechte wie das Eigentum systemwidrig wäre und zu einer dauerhaften Enteignung ohne gesetzliche Grundlage führen würde.

Wird relevant in

Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

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