Zivilrecht · Streitstand
Gilt der Kondiktionsausschluss des § 817 S. 2 BGB auch für konkurrierende Ansprüche, insbesondere den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB (Vindikation) und deliktische Ansprüche?
§ 817 BGB§ 985 BGB§ 826 BGB
§ 817 S. 2 BGB schließt die Kondiktion aus, wenn dem Leistenden selbst ein Sitten- oder Gesetzesverstoß zur Last fällt. Fraglich ist, ob dieser Ausschluss auch auf konkurrierende Ansprüche wie die Vindikation (§ 985 BGB) oder deliktische Ansprüche ausgedehnt werden kann.
Herrschende Meinung · RGZ 145, 152; BGH NJW 1992, 310
§ 817 S. 2 BGB wird nicht auf konkurrierende Ansprüche wie die Vindikation (§ 985 BGB) oder deliktische Ansprüche ausgedehnt.
- § 817 S. 2 BGB ist eine Ausnahmevorschrift und daher eng auszulegen.
- Eine Ausdehnung auf Vindikation und Deliktsansprüche hätte eine Perpetuierung des rechtswidrigen Zustands zur Folge.
- Die Vindikation schützt das Eigentum als absolutes Recht unabhängig vom Verhalten des Eigentümers.
Mindermeinung
§ 817 S. 2 BGB ist analog auf konkurrierende Ansprüche anzuwenden, um den Zweck der Norm nicht zu unterlaufen.
- Andernfalls kann der in gleichem Maße sittenwidrig handelnde Leistende über Umwege (Vindikation, Delikt) zurückerlangen, was dem Strafgedanken des § 817 S. 2 BGB widerspricht.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die enge Auslegung des § 817 S. 2 BGB ist vorzugswürdig, da eine Erstreckung auf absolute Rechte wie das Eigentum systemwidrig wäre und zu einer dauerhaften Enteignung ohne gesetzliche Grundlage führen würde.