Zivilrecht · Definition
Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB
§ 817 BGB
§ 817 S. 2 BGB schließt die Rückforderung einer Leistung aus, wenn dem Leistenden selbst ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt. Die Sperre erfasst auch einseitige Gesetzes- oder Sittenverstöße des Leistenden und auch die condictio indebiti. Sie wird bei Perpetuierung der Sittenwidrigkeit sowie bei zeitlich begrenzter Überlassung eingeschränkt.