Zivilrecht · Definition

Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB

§ 817 BGB

§ 817 S. 2 BGB schließt die Rückforderung einer Leistung aus, wenn dem Leistenden selbst ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt. Die Sperre erfasst auch einseitige Gesetzes- oder Sittenverstöße des Leistenden und auch die condictio indebiti. Sie wird bei Perpetuierung der Sittenwidrigkeit sowie bei zeitlich begrenzter Überlassung eingeschränkt.

Verwandte Begriffe

Kondiktionssperre nach § 814 BGBCondictio ob turpem vel iniustam causamWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen