Zivilrecht · Definition
Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB
Was versteht man unter „Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB“?
§ 817 S. 2 BGB schließt die Rückforderung einer Leistung aus, wenn dem Leistenden selbst ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt. Die Sperre erfasst auch einseitige Gesetzes- oder Sittenverstöße des Leistenden und auch die condictio indebiti. Sie wird bei Perpetuierung der Sittenwidrigkeit sowie bei zeitlich begrenzter Überlassung eingeschränkt.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)
· juristisch geprüft
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Vermittelt ein Dritter einem Rechtsanwalt den Auftrag eines Mandanten zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung und lässt er sich für die Leistung bezahlen, ist die dem zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Eine nicht formularmäßige Verjährungsvereinbarung über einen Anspruch erstreckt sich im Zweifel auch auf solche Ansprüche, die mit dem Anspruch konkurrieren oder wirtschaftlich an dessen Stelle treten, wenn nicht durch Auslegung ein gegenteiliger Wille der Parteien ermittelt wird. Dies gilt auch für den einseitigen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. 2. Zur Auslegung der …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.