Zivilrecht · Definition
Kondiktionssperre nach § 814 BGB
§ 814 BGB
§ 814 S. 1 Alt. 1 BGB schließt die Rückforderung einer Leistung aus, wenn der Leistende positiv wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Daneben schließt § 814 S. 1 Alt. 2 BGB die Rückforderung aus, wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprach.