Zivilrecht · Definition

Kondiktionssperre nach § 814 BGB

§ 814 BGB

Was versteht man unter „Kondiktionssperre nach § 814 BGB“?

§ 814 S. 1 Alt. 1 BGB schließt die Rückforderung einer Leistung aus, wenn der Leistende positiv wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Daneben schließt § 814 S. 1 Alt. 2 BGB die Rückforderung aus, wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprach.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 9. Zivilsenat IX ZR 141/23Urteil vom 20.03.2025 · zu § 814 BGB

1. Leistet der Schuldner auf gewinnabhängige Ansprüche stiller Gesellschafter, ist eine Kenntnis der für den Schuldner handelnden Personen vom Betreiben eines Schneeballsystems für die Kenntnis der Nichtschuld hinreichend, aber nicht notwendig. Es genügt bereits, wenn sich die Kenntnis darauf bezieht, dass keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet werden und es sich bei den an stille …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 9. Zivilsenat IX ZR 26/20Urteil vom 22.07.2021 · zu § 814 BGB

Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen sind unentgeltlich, wenn die Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, fehlerfrei erstellte Jahresabschlüsse keine Gewinne ausgewiesen hätten und der Schuldner aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre darum wusste.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 9. Zivilsenat IX ZR 247/19Urteil vom 01.10.2020 · zu § 814 BGB

1. Eine nicht formularmäßige Verjährungsvereinbarung über einen Anspruch erstreckt sich im Zweifel auch auf solche Ansprüche, die mit dem Anspruch konkurrieren oder wirtschaftlich an dessen Stelle treten, wenn nicht durch Auslegung ein gegenteiliger Wille der Parteien ermittelt wird. Dies gilt auch für den einseitigen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. 2. Zur Auslegung der …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 814 BGB · Kenntnis der Nichtschuld

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

Condictio indebitiWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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