Zivilrecht · Definition
Condictio indebiti
§ 812 BGB§ 813 BGB§ 814 BGB
Die condictio indebiti (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) ist die Rückforderungskondiktion für Leistungen auf eine Nichtschuld. Sie setzt voraus, dass der Leistende ohne rechtliche Verpflichtung geleistet hat und kann durch §§ 813 Abs. 2, 814, 815, 817 S. 2 BGB gesperrt sein.