Zivilrecht · Definition

Leistungskondiktion

§ 812 BGB

Die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) ermöglicht die Rückforderung einer Leistung, die ohne Rechtsgrund erbracht wurde. Sie setzt eine bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens voraus und steht in funktionaler Parallele zu Rückgewährschuldverhältnissen nach Rücktritt oder beendetem Gebrauchsüberlassungsvertrag.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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