Zivilrecht · Definition
Leistungskondiktion
§ 812 BGB
Die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) ermöglicht die Rückforderung einer Leistung, die ohne Rechtsgrund erbracht wurde. Sie setzt eine bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens voraus und steht in funktionaler Parallele zu Rückgewährschuldverhältnissen nach Rücktritt oder beendetem Gebrauchsüberlassungsvertrag.