Zivilrecht · Definition

Eingriffskondiktion

§ 812 BGB

Die Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) ist eine Nichtleistungskondiktion und stellt die bereicherungsrechtliche Fortwirkung der Vindikation dar. Sie greift, wenn jemand auf andere Weise als durch Leistung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, etwa durch Verbrauch einer gestohlenen Sache oder Einbau in eine Gesamtsache.

Wird geprüft in

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