Zivilrecht · Definition
Eingriffskondiktion
§ 812 BGB
Die Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) ist eine Nichtleistungskondiktion und stellt die bereicherungsrechtliche Fortwirkung der Vindikation dar. Sie greift, wenn jemand auf andere Weise als durch Leistung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, etwa durch Verbrauch einer gestohlenen Sache oder Einbau in eine Gesamtsache.