Zivilrecht · Bereicherungsrecht
Leistungskondiktion
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
Rückforderung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung.
Aufbau
- I. Etwas erlangtJeder vermögenswerte Vorteil (Eigentum, Besitz, Befreiung von einer Verbindlichkeit).
- II. Durch LeistungBewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
- III. Ohne RechtsgrundKein wirksames Kausalverhältnis.
- IV. Kein Ausschluss · § 814, § 817 S. 2 BGB
- V. Rechtsfolge: Herausgabe · §§ 818, 819 BGBWertersatz § 818 Abs. 2; Entreicherung § 818 Abs. 3; verschärfte Haftung §§ 818 Abs. 4, 819.
Typische Klausurfehler
- Vorrang der Leistungskondiktion: keine Eingriffskondiktion, soweit geleistet wurde.
- Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis (Anweisung, Zession, Drittleistung) — wer hat an wen geleistet?
- Saldotheorie vs. Zwei-Kondiktionen-Lehre bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge.