eighteen
Preise

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Leistungskondiktion

§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

Rückforderung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung.

Aufbau

  1. I. Etwas erlangtJeder vermögenswerte Vorteil (Eigentum, Besitz, Befreiung von einer Verbindlichkeit).
  2. II. Durch LeistungBewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
  3. III. Ohne RechtsgrundKein wirksames Kausalverhältnis.
  4. IV. Kein Ausschluss · § 814, § 817 S. 2 BGB
  5. V. Rechtsfolge: Herausgabe · §§ 818, 819 BGBWertersatz § 818 Abs. 2; Entreicherung § 818 Abs. 3; verschärfte Haftung §§ 818 Abs. 4, 819.

Typische Klausurfehler

  • Vorrang der Leistungskondiktion: keine Eingriffskondiktion, soweit geleistet wurde.
  • Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis (Anweisung, Zession, Drittleistung) — wer hat an wen geleistet?
  • Saldotheorie vs. Zwei-Kondiktionen-Lehre bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge.
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata