Zivilrecht · Definition

Saldotheorie

§ 812 Abs. 1 BGB§ 242 BGB

Was versteht man unter „Saldotheorie“?

Ein Rechtsinstitut zur Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge, bei dem die gegenseitigen Leistungen von vornherein miteinander verrechnet werden, sodass nur ein Anspruch auf den Überschuss (Saldo) besteht.

Rechtsprechung zu diesen Normen

Saldotheorie (Bereicherungsrecht)BGH V ZR 49/60 · BGHZ 36, 232

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 11. Zivilsenat XI ZR 158/24Urteil vom 21.07.2026 · zu § 812 Abs. 1 BGB

Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 78/25Urteil vom 26.06.2026 · zu § 812 Abs. 1 BGB

1. Der entschuldigte Überbau stellt für den Käufer des Stammgrundstücks keinen Rechtsmangel dar, sondern kann nur einen Sachmangel begründen (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Februar 1981 - V ZR 25/80, NJW 1981, 1362). 2. Zur verfahrensrechtlichen Zulässigkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss unter Austausch der rechtlichen Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 9. Zivilsenat IX ZR 7/24Urteil vom 25.06.2026 · zu § 812 Abs. 1 BGB

Der wahre Gläubiger kann den Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle in der Insolvenz eines anderen Prätendenten mit Hilfe des Anspruchs auf Einwilligung in die Herausgabe des hinterlegten Betrags aussondern.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 92/25Urteil vom 26.06.2026 · zu § 242 BGB

Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 812 BGB · Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

§ 242 BGB · Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Treu und Glauben – unzulässige RechtsausübungSchuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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