Zivilrecht · Definition

Saldotheorie

§ 812 Abs. 1 BGB§ 242 BGB

Ein Rechtsinstitut zur Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge, bei dem die gegenseitigen Leistungen von vornherein miteinander verrechnet werden, sodass nur ein Anspruch auf den Überschuss (Saldo) besteht.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)AnnahmeUnklarheitenregel
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen