Zivilrecht · Definition
Saldotheorie
§ 812 Abs. 1 BGB§ 242 BGB
Ein Rechtsinstitut zur Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge, bei dem die gegenseitigen Leistungen von vornherein miteinander verrechnet werden, sodass nur ein Anspruch auf den Überschuss (Saldo) besteht.