BGH · Zivilrecht

Saldotheorie (Bereicherungsrecht)

V ZR 49/60 · 1961-11-08

Leitsätze

Bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge nach Bereicherungsrecht sind die Ansprüche grundsätzlich zu saldieren; nur der Saldo zugunsten einer Partei ist zu leisten. Bei Wegfall des Gegenstandes vor Rückabwicklung trägt der Bereicherungsschuldner die Gefahr nur, soweit § 818 Abs. 3 BGB nicht greift.

Sachverhalt

Bei der Rückabwicklung eines fehlgeschlagenen Kaufvertrags streiten die Parteien darüber, ob beide Leistungen unabhängig voneinander zurückzugewähren sind oder ob saldiert werden muss.

Zitierte Normen

§ 812 BGB§ 818 BGB§ 346 BGB

Prüfungsschemata dazu

LeistungskondiktionEingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Rückgewähr nach Rücktritt

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Erlangtes EtwasLeistungRechtsgrundlosigkeitEingriffskondiktionSaldotheorieFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAbstraktionsprinzipZweckverfehlungskondiktionBerechtigte GoA als Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGBLeistungskondiktionEingriffskondiktionCondictio indebitiCondictio ob rem (condictio causa data causa non secuta)SaldotheorieZwei-Kondiktionen-TheorieModifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie / GegenleistungskondiktionZweikondiktionentheorieZuweisungsgehalt
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