BGH · Zivilrecht
Saldotheorie (Bereicherungsrecht)
V ZR 49/60 · 1961-11-08
Leitsätze
Bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge nach Bereicherungsrecht sind die Ansprüche grundsätzlich zu saldieren; nur der Saldo zugunsten einer Partei ist zu leisten.
Bei Wegfall des Gegenstandes vor Rückabwicklung trägt der Bereicherungsschuldner die Gefahr nur, soweit § 818 Abs. 3 BGB nicht greift.
Sachverhalt
Bei der Rückabwicklung eines fehlgeschlagenen Kaufvertrags streiten die Parteien darüber, ob beide Leistungen unabhängig voneinander zurückzugewähren sind oder ob saldiert werden muss.
Zitierte Normen
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Erlangtes EtwasLeistungRechtsgrundlosigkeitEingriffskondiktionSaldotheorieFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAbstraktionsprinzipZweckverfehlungskondiktionBerechtigte GoA als Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGBLeistungskondiktionEingriffskondiktionCondictio indebitiCondictio ob rem (condictio causa data causa non secuta)SaldotheorieZwei-Kondiktionen-TheorieModifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie / GegenleistungskondiktionZweikondiktionentheorieZuweisungsgehalt