Zivilrecht · Definition
Zweckverfehlungskondiktion
§ 812 Abs. 1 BGB
Bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe einer Leistung, die in der Erwartung eines bestimmten Erfolgs erbracht wurde, der jedoch nicht eingetreten ist (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB). Relevant u.a. bei Schenkungen, die in Erwartung einer fortbestehenden Ehe gemacht wurden.