Zivilrecht · Definition

Zweckverfehlungskondiktion

§ 812 Abs. 1 BGB

Bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe einer Leistung, die in der Erwartung eines bestimmten Erfolgs erbracht wurde, der jedoch nicht eingetreten ist (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB). Relevant u.a. bei Schenkungen, die in Erwartung einer fortbestehenden Ehe gemacht wurden.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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