Zivilrecht · Definition

Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)

§ 818 BGB

Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Ermittlung erfolgt durch einen Vermögensvergleich; abzugsfähig sind Aufwendungen im Vertrauen auf das endgültige Behaltendürfen sowie Schäden durch den Bereicherungsgegenstand.

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