Zivilrecht · Definition
Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)
§ 818 BGB
Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Ermittlung erfolgt durch einen Vermögensvergleich; abzugsfähig sind Aufwendungen im Vertrauen auf das endgültige Behaltendürfen sowie Schäden durch den Bereicherungsgegenstand.