Zivilrecht · Definition

Saldotheorie

§ 812 BGB§ 818 BGB

Die Saldotheorie ist ein Konzept zur Rückabwicklung gegenseitiger Verträge im Bereicherungsrecht. Danach werden die wechselseitigen Bereicherungsansprüche automatisch miteinander verrechnet, sodass nur der Überschuss (Saldo) kondiziert werden kann. Die Theorie gilt nicht gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen und findet keine Anwendung bei ungleichartigen Leistungen, wenn dies zu Lasten des Bewucherten oder Geschäftsunfähigen ginge.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Zwei-Kondiktionen-TheorieModifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie / GegenleistungskondiktionWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen