Zivilrecht · Definition
Saldotheorie
§ 812 BGB§ 818 BGB
Die Saldotheorie ist ein Konzept zur Rückabwicklung gegenseitiger Verträge im Bereicherungsrecht. Danach werden die wechselseitigen Bereicherungsansprüche automatisch miteinander verrechnet, sodass nur der Überschuss (Saldo) kondiziert werden kann. Die Theorie gilt nicht gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen und findet keine Anwendung bei ungleichartigen Leistungen, wenn dies zu Lasten des Bewucherten oder Geschäftsunfähigen ginge.