Zivilrecht · Definition
Modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie / Gegenleistungskondiktion
§ 812 BGB§ 818 BGB
Die modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie (Gegenleistungskondiktion) ist eine Fortentwicklung bzw. Überwindung der Saldotheorie. Sie berücksichtigt die Gegenleistung im Rahmen der noch vorhandenen Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB und vermeidet so die Schwächen der Saldotheorie bei ungleichartigen Leistungen.