Zivilrecht · Definition

Zwei-Kondiktionen-Theorie

§ 812 BGB

Die Zwei-Kondiktionen-Theorie behandelt bei der Rückabwicklung gegenseitiger nichtiger Verträge beide Bereicherungsansprüche als selbstständig und unabhängig voneinander. Anders als bei der Saldotheorie findet keine automatische Saldierung statt.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

SaldotheorieModifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie / GegenleistungskondiktionZweikondiktionentheorieZuweisungsgehaltVerwendungskondiktionRückgriffskondiktion
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