Zivilrecht · Definition
Zwei-Kondiktionen-Theorie
§ 812 BGB
Die Zwei-Kondiktionen-Theorie behandelt bei der Rückabwicklung gegenseitiger nichtiger Verträge beide Bereicherungsansprüche als selbstständig und unabhängig voneinander. Anders als bei der Saldotheorie findet keine automatische Saldierung statt.