Zivilrecht · Definition

Verwendungskondiktion

§ 812 Abs. 1 BGB§§ 994 BGB

Nichtleistungskondiktion für den Fall, dass jemand Aufwendungen auf eine fremde Sache tätigt (Verwendungen macht) und dadurch den Eigentümer oder eine andere Person bereichert, ohne dass ein Vertragsverhältnis oder ein Auftrag besteht. Sie ist subsidiär gegenüber der Geschäftsführung ohne Auftrag und dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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