Zivilrecht · Definition

Rückgriffskondiktion

§ 812 Abs. 1 BGB§ 684 BGB§ 426 BGB

Nichtleistungskondiktion, die demjenigen zusteht, der eine fremde Schuld tilgt, ohne dazu verpflichtet zu sein, und dem kein anderer Rückgriffsanspruch (z.B. aus Legalzession, Auftrag oder berechtigter GoA) zur Verfügung steht. Verbleibender Hauptanwendungsfall ist die Leistung auf fremde Schuld aus unberechtigter GoA (§ 684 S. 1 BGB als Rechtsfolgenverweisung).

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

VerwendungskondiktionEingriffskondiktionWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen