Zivilrecht · Definition
Rückgriffskondiktion
§ 812 Abs. 1 BGB§ 684 BGB§ 426 BGB
Nichtleistungskondiktion, die demjenigen zusteht, der eine fremde Schuld tilgt, ohne dazu verpflichtet zu sein, und dem kein anderer Rückgriffsanspruch (z.B. aus Legalzession, Auftrag oder berechtigter GoA) zur Verfügung steht. Verbleibender Hauptanwendungsfall ist die Leistung auf fremde Schuld aus unberechtigter GoA (§ 684 S. 1 BGB als Rechtsfolgenverweisung).