Zivilrecht · Geschäftsführung ohne Auftrag
Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 678, 684 BGB)
§§ 677, 678, 684 BGB
Fremdgeschäftsführung gegen Wille oder Interesse des Geschäftsherrn – Haftung des Geschäftsführers statt Aufwendungsersatz.
Aufbau
- I. Geschäftsbesorgung
- II. Fremdes Geschäft
- III. Fremdgeschäftsführungswille · § 677 BGB
- IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
- V. Fehlende BerechtigungÜbernahme widerspricht Wille oder Interesse des Geschäftsherrn (Umkehrung des § 683).
- VI. Rechtsfolgen
- 1. Schadensersatz bei Übernahmeverschulden · § 678 BGBVerschulden nur bezüglich der Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens – nicht bezüglich der Ausführung!
- 2. Herausgabe nach Bereicherungsrecht · § 684 S. 1 BGBDer Geschäftsführer erhält nur Bereicherungsausgleich, keinen Aufwendungsersatz nach § 683.
Typische Klausurfehler
- § 678 haftet schon für das ÜBERNAHMEverschulden – ein Ausführungsfehler ist nicht erforderlich; der Zufall geht zu Lasten des Geschäftsführers.
- § 679: Der entgegenstehende Wille ist unbeachtlich bei öffentlichem Interesse oder gesetzlicher Unterhaltspflicht.
- Der Verweis des § 684 S. 1 in die §§ 818 ff. ist nach h.M. ein Rechtsfolgenverweis – Entreicherung bleibt möglich.
- Abgrenzung zur irrtümlichen Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 1): Wer ein fremdes Geschäft für sein eigenes hält, hat keinen Fremdgeschäftsführungswillen – nur Delikts- und Bereicherungsrecht.