Zivilrecht · Geschäftsführung ohne Auftrag

Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 678, 684 BGB)

§§ 677, 678, 684 BGB

Fremdgeschäftsführung gegen Wille oder Interesse des Geschäftsherrn – Haftung des Geschäftsführers statt Aufwendungsersatz.

Aufbau

  1. I. Geschäftsbesorgung
  2. II. Fremdes Geschäft
  3. III. Fremdgeschäftsführungswille · § 677 BGB
  4. IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
  5. V. Fehlende BerechtigungÜbernahme widerspricht Wille oder Interesse des Geschäftsherrn (Umkehrung des § 683).
  6. VI. Rechtsfolgen
  7. 1. Schadensersatz bei Übernahmeverschulden · § 678 BGBVerschulden nur bezüglich der Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens – nicht bezüglich der Ausführung!
  8. 2. Herausgabe nach Bereicherungsrecht · § 684 S. 1 BGBDer Geschäftsführer erhält nur Bereicherungsausgleich, keinen Aufwendungsersatz nach § 683.

Typische Klausurfehler

  • § 678 haftet schon für das ÜBERNAHMEverschulden – ein Ausführungsfehler ist nicht erforderlich; der Zufall geht zu Lasten des Geschäftsführers.
  • § 679: Der entgegenstehende Wille ist unbeachtlich bei öffentlichem Interesse oder gesetzlicher Unterhaltspflicht.
  • Der Verweis des § 684 S. 1 in die §§ 818 ff. ist nach h.M. ein Rechtsfolgenverweis – Entreicherung bleibt möglich.
  • Abgrenzung zur irrtümlichen Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 1): Wer ein fremdes Geschäft für sein eigenes hält, hat keinen Fremdgeschäftsführungswillen – nur Delikts- und Bereicherungsrecht.

Definitionen zu diesem Schema

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)Fremdes GeschäftFremdgeschäftsführungswilleGeschäftsführung ohne Auftrag (GoA)Objektiv fremdes GeschäftSubjektiv fremdes GeschäftAuch-fremdes GeschäftFremdgeschäftsführungswille
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